Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen
Kurz gesagt: Nach § 35a Abs. 3 EStG ziehen Sie 20 % der Lohnkosten direkt von Ihrer Einkommensteuer ab, maximal 1.200 € im Kalenderjahr. Voll ausgeschöpft ist der Betrag bei 6.000 € Arbeitskosten. Material zählt nicht mit, die Rechnung muss den Lohnanteil ausweisen und der Betrag muss überwiesen werden – Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
Das ist absetzbar
- Arbeitslohn für Renovierung, Instandhaltung und Modernisierung im Haushalt
- Fahrt- und Anfahrtkosten des Betriebs sowie Maschinenmiete
- Arbeitslohn für Wartung von Heizung, Lüftung und Aufzug
- Schornsteinfeger, Dachrinnenreinigung, Rohrreinigung
- Arbeitskosten für Bad- und Küchensanierung im Bestand
Das zählt nicht mit
- Material, Fliesen, Farbe, Sanitärobjekte, Heizgeräte und Bauteile
- Leistungen an einem Neubau bis zur Fertigstellung
- Arbeiten an einer vermieteten Wohnung – die laufen über Werbungskosten
- Barzahlung ohne Überweisungsnachweis, auch mit Quittung
- Entsorgungskosten, wenn sie Hauptleistung sind (z. B. reine Containergestellung)
Die beiden Höchstbeträge im Überblick
| Art der Leistung | Abzug | Höchstbetrag pro Jahr |
|---|---|---|
| Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3) | 20 % der Lohnkosten | 1.200 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2) | 20 % der Kosten | 4.000 € |
Beispielrechnung
Eine Badsanierung kostet 12.000 €. Der Betrieb weist 5.000 € Arbeitslohn und 7.000 € Material aus. Absetzbar sind 20 % von 5.000 €, also 1.000 €. Diese 1.000 € werden direkt von der Einkommensteuer abgezogen – Sie sparen tatsächlich 1.000 €, unabhängig von Ihrem Steuersatz. Wäre der Lohnanteil 8.000 €, würde die Berechnung bei 6.000 € gekappt und die Ersparnis läge bei 1.200 €.
Deshalb lohnt der Blick auf den Lohnanteil, bevor Sie unterschreiben: Zwei Angebote mit gleicher Summe können sich steuerlich um mehrere Hundert Euro unterscheiden. Bitten Sie den Betrieb, den Arbeitslohn im Angebot bereits getrennt auszuweisen – seriöse Betriebe machen das ohne Diskussion.
Diese vier Voraussetzungen prüft das Finanzamt
- Rechnung auf Ihren Namen, mit getrennt ausgewiesenen Lohn- und Materialkosten
- Zahlung per Überweisung – Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht mit Quittung
- Die Leistung muss in Ihrem selbst genutzten Haushalt in der EU oder im EWR erbracht worden sein
- Kontoauszug und Rechnung aufbewahren, das Finanzamt kann sie nachfordern
Dieser Ratgeber gibt eine allgemeine Orientierung zum Stand 2026 und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall – etwa bei vermieteten Objekten, gemischt genutzten Gebäuden oder größeren Sanierungen – fragen Sie bitte Ihre Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
Handwerkerleistungen absetzen – Ihre Fragen
Kosten und Lohnanteil je Leistung
Auf jeder Kostenseite finden Sie neben der Preisspanne eine Beispielrechnung, wie viel Sie über § 35a zurückholen – passend zur jeweiligen Leistung.
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